Die Kosten für die reittherapeutische und/oder reitpädagogische Behandlung müssen grundsätzlich selbst übernommen werden. Insofern Sie privat versichert sind, wird die Leistung i.d.R. von Ihrer (Privat)Krankenkasse beglichen.
Je nach Zielsetzung der Maßnahme, besteht die Möglichkeit, dass die Kosten im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) nach § 35 a oder 27 (3) übernommen werden.
Das Honorar (Stundensatz) ist abhängig von der durchgeführten Maßnahme sowie ob der Klient Kind/Jugendlicher bis 16 Jahre oder ein Erwachsener ist.
Bitte kontaktieren Sie uns, gerne beraten wir Sie und unterbreiten Ihnen ein Angebot.
Allg. Vereinbarungen